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Sollte eine Berufsunfähigkeitsversicherung aus finanziellen Gründen
nicht möglich sein, bleibt noch der Ausweg, eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung stellt die Erwerbsunfähigkeitsversicherung nicht auf den ausgeübten Beruf, sondern auf das verbleibende Leistungsvermögen des Versicherten ab, das heißt in jeder Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung bietet daher einen geringeren Schutz und ist aus diesem Grunde nur in dem zuvor genannten Fall empfehlenswert.
Nicht wenigen Kunden ist der Zugang zur Absicherung ihrer Arbeitskraft leider versperrt. Durch schon bestehende Vorerkrankungen erscheint ein Antrag auf die leistungsstarke Berufsunfähigkeitsversicherung
nicht selten aussichtslos, da die Ablehnung des Versicherers droht.
Wer nun glaubt, mit der Beantragung der preisgünstigeren aber auch leistungsschwächeren Erwerbsunfähigkeitsversicherung bessere Karten in
der Hand zu haben, wird leider oft enttäuscht. Bei einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung sieht man sich in der Regel mit dem gleichen „Katalog“ an Gesundheitsfragen konfrontiert, wodurch das Resultat der
Risikoprüfung durch den Versicherer erfahrungsgemäß ähnlich konsequent ausfällt.
Wir können Ihnen jedoch einen speziellen Tarif zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung anbieten,
welcher fast ohne Gesundheitsfragen auskommt. Dafür beinhaltet der Tarif allerdings eine Wartezeit von 5 Jahren
(außer bei Unfall) und maximal können 1000 Euro Monatsrente versichert werden. Auch viele Berufe mit besonders hohem Risiko sind mit diesem Angebot versicherbar.
Auszug aus den Bedingungen der angebotenen Erwerbsunfähigkeitsversicherung:
“(1) Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit,
Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, irgendeine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 3 Stunden täglich auszuüben. Dies gilt unabhängig davon, ob auf dem Arbeitsmarkt freie Stellen vorhanden sind. Ausbildung, bisheriger Beruf und persönliche Lebensstellung werden dabei nicht berücksichtigt.
(2) Ist die versicherte Person seit 6 Monaten ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande, irgendeine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 3 Stunden täglich auszuüben, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Erwerbsunfähigkeit.”
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